Satzung

 

Auszug aus unserer Satzung

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§2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Der Verein widmet sich der Bildung, der Demokratieförderung der Entwicklungszusammenarbeit, der Förderung internationaler Gesinnung und dem Völkerverständigungsgedanken.

(3) Darüber hinaus besteht der Vereinszweck in der materiellen und ideellen Unterstützung und Förderung von benachteiligten Menschen, insbesondere Kindern in der Ukraine. Vor allem der Martin-Klub in Makejevka / Donezker Gebiet / Ukraine, eine Organisation zur Hilfe mittelloserer und obdachloser junger Menschen in Krisensituationen, wird durch die Vereinsarbeit unterstützt. Neben der materiellen Unterstützung, z.B. die Lebenssituation der Bewohner des Martin-Klubs betreffend, sollen auch pädagogische Projekte und Maßnahmen im Vordergrund stehen, die langfristig eine Selbständigkeit der Geförderten zu Folge haben und somit nachhaltig wirken. Diese Zielsetzung ist durch geeignete Maßnahmen wahrzunehmen, insbesondere:

  • durch die Aufklärung der Allgemeinheit mit Hilfe von Vorträgen und sonstigen Aktivitäten zur Öffentlichkeitsarbeit und/oder
  • durch die Planung, Organisation und Durchführung von Hilfssendungen und/oder
  • durch die Zusammenarbeit mit gemeinnützigen deutschen und ukrainischen Vereinigungen und Institutionen zum Zweck der Förderung der Entwicklungszusammenarbeit nach § 52 Abs. 2 Nr. 15 AO, insbesondere des Martin-Klubs in Makejevka / Ukraine und/oder
  • durch die Vermittlung von Kontakten, der Förderung der Aus- und Fortbildung und dem Austausch zwischen interessierten Gruppen und Personen aus dem sozialen und pädagogischen Bereich in Ost und West.

(4) Für die Erfüllung dieser satzungsgemäßen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

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